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Schimmel

Mieter hatten geklagt, weil Wärmebrücken in der Wohnung unter Umständen zu Schimmel führen können. Solange eine Wohnung, den zum Bauzeitpunkt geltenden Vorschriften entspricht, sind Wärmebrücken in den Außenwänden kein Mangel. Z. B. sind Wärmebrücken in den Wohnungen der Baujahre 1968 bis 1971 üblich und hinzunehmen. Bei den Wohnungen ist ein tägliches zwei- oder dreimaliges Stoßlüften von 10-15 Minuten zumutbar . (BGH AZ. VIII ZR 271/17 u. VIII ZR 67/18)