Zeit- und Staffelmietvertrag

Eine Kündigung des Mieters ist für max. 4 Jahre seit Abschluss eines Staffelmietvertrages ausgeschlossen (§557a BGB). Wenn ein Zeitmietvertrag mit einer längeren Laufzeit als vier Jahre abgeschlossen wurde, hat der Mieter ein Kündigungsrecht zum Ablauf des vierten Jahres, auch wenn der Vertrag für einen längeren Zeitraum als vier Jahre geschlossen wurde.

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