Soziale Erhaltungsverordnung

In Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung gibt es erhebliche Einschränkungen bei baulichen Veränderungen. Es sind die §§ 172 ff Baugesetzbuch anzuwenden. Diese bestimmen, dass Änderungen baulicher Anlagen einer besonderen Genehmigung bedürfen. Versagt werden kann eine Genehmigung für bauliche Veränderungen, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung hierdurch gefährdet ist und diese aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

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