Instandhaltungsrücklage

Die anteilige Instandhaltungsrücklage des Wohnungseigentümers ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher kann dieser Anteil nicht vom Kaufpreis, zum Zweck der Grunderwerbsteuerersparniss, abgezogen werden. BFH 16.09.20 II R 49/17.

News und Artikel

Unsere letzten News und Artikel

Immobilienverkauf Nichts verschweigen! Beim Immobilienverkauf dürfen schwerwiegende…

Vermietung einer Eigentumswohnung Bei Vermietung einer Eigentumswohnung…

Um Meinungsverschiedenheiten über den Zustand der Wohnung…

Im Pflegefall wird nur ein Teil der…