- 30. Juli 2022
- Allgemein
Betriebskostanabrechnung
Es ist spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. (§556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung 2021 ist bis zum 31.12.22 abzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Abrechnung den Mietern spätestens zugehen.