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Betriebskostanabrechnung

Es ist spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen. (§556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung 2021 ist bis zum 31.12.22 abzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Abrechnung den Mietern spätestens zugehen.